Stornorechnung erstellen – GoBD-konform und per Klick

Falscher Betrag, falscher Kunde, doppelt berechnet? Eine bereits erstellte Rechnung dürfen Sie nicht einfach ändern oder löschen. ZahlPro erstellt stattdessen eine GoBD-konforme Stornorechnung: Die Originalrechnung bleibt unverändert, alle Positionen werden mit negativer Menge übernommen, und die Stornorechnung erhält eine eigene Nummer und ein eigenes PDF.

Stornorechnung GoBD Rechnungskorrektur Revisionssicher Offline Ohne Abo
Grundsatz nach GoBD: Einmal archivierte Rechnungen werden nicht verändert. Eine Korrektur erfolgt ausschließlich über eine Stornorechnung mit negativen Beträgen, die die Originalrechnung rechnerisch aufhebt.

So stornieren Sie eine Rechnung in ZahlPro

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    Rechnung auswählen

    Im Hauptfenster unter Rechnungen → Bearbeiten die betroffene Rechnung wählen. Der Status steht direkt dahinter, z.B. [ANGENOMMEN] oder [BEZAHLT].

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    „Stornorechnung erstellen“ klicken

    Bei finalisierten Rechnungen sperrt ZahlPro inhaltliche Änderungen und bietet stattdessen die Stornorechnung an. Über Kopie anzeigen sehen Sie das Original schreibgeschützt ein.

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    Prüfen und „Stornierung durchführen“

    ZahlPro bereitet die Stornorechnung vollständig vor. Nach der Kontrolle über Vorschau schließen Sie den Vorgang ab – die Stornorechnung wird gespeichert, nummeriert und als PDF erzeugt.

Was ZahlPro automatisch übernimmt

Bereich In der Stornorechnung
Rechnungsnummer Neue, fortlaufende Nummer – die Stornorechnung ist ein eigenes Dokument.
Positionen Alle Positionen der Originalrechnung mit negativer Menge bei unverändert positivem Einzelpreis – ergibt den negativen Gesamtbetrag.
Kunde & Adresse Unverändert aus der Originalrechnung.
MwSt-Satz Identisch mit der Originalrechnung.
Projekt, Ansprechpartner*in, Unser Zeichen 1:1 übernommen – ebenso die Einstellungen für Kontaktblock und Projektblock.
Zahlungshinweis Aus der Originalrechnung übernommen.
E-Rechnung Optional: Mit der ZUGFeRD-Option wird auch die Stornorechnung als E-Rechnung erzeugt.
Wichtig: Nach „Stornierung durchführen“ ist der Vorgang nicht mehr umkehrbar. Prüfen Sie die Stornorechnung vorher über Vorschau. Die Stornorechnung hebt nur die finanzielle Wirkung auf – stellen Sie dem Kunden bei Bedarf anschließend eine neue, korrekte Rechnung aus.

Nach dem Storno: sauber dokumentiert

Original bleibt erhalten

Die ursprüngliche Rechnung wird nicht gelöscht, sondern als storniert gekennzeichnet und bleibt jederzeit einsehbar – wie es die GoBD verlangen.

Übersicht aktualisiert

In der Rechnungsübersicht erscheinen Original und Stornorechnung als Storniert. Eine zuvor gesetzte Mahnstufe wird dabei automatisch entfernt.

Im GoBD-Bericht sichtbar

Der GoBD-Systembericht weist stornierte Rechnungen und Stornorechnungen getrennt aus – nachvollziehbar für Steuerberater und Betriebsprüfung. Mehr unter GoBD.

Export für den Steuerberater

Stornorechnungen sind reguläre Belege und gehen mit dem DATEV-Export an Ihre Kanzlei.

Stornorechnung, Rechnungskorrektur, Gutschrift – was ist was?

Hebt eine Rechnung auf

Stornorechnung

Eigenes Dokument mit negativen Beträgen, das eine fehlerhafte Rechnung vollständig neutralisiert.

Nach dem Storno

Neue Rechnung

Die korrigierte Rechnung wird anschließend ganz normal mit neuer Nummer erstellt.

Achtung Begriff

Gutschrift

Umsatzsteuerlich eine Abrechnung durch den Leistungsempfänger – nicht als Bezeichnung für eine Stornorechnung verwenden.

Häufige Fragen zur Stornorechnung

Darf ich eine fehlerhafte Rechnung einfach löschen oder ändern?

Nein. Nach den GoBD dürfen einmal erstellte und archivierte Rechnungen nicht nachträglich verändert oder gelöscht werden. Eine fehlerhafte Rechnung wird durch eine Stornorechnung aufgehoben; anschließend stellen Sie bei Bedarf eine neue, korrekte Rechnung aus.

Bekommt die Stornorechnung eine eigene Rechnungsnummer?

Ja. Die Stornorechnung ist ein eigenes Dokument mit eigener, fortlaufender Rechnungsnummer. In ZahlPro ist sie mit der Originalrechnung verknüpft, die unverändert erhalten bleibt.

Ist eine Stornorechnung dasselbe wie eine Gutschrift?

Nein. Im Umsatzsteuerrecht bezeichnet „Gutschrift“ eine Abrechnung, die der Leistungsempfänger ausstellt. Für die Aufhebung einer eigenen Rechnung sollte deshalb der Begriff „Stornorechnung“ oder „Rechnungskorrektur“ verwendet werden.

Kann die Stornorechnung auch als E-Rechnung ausgegeben werden?

Ja. Wie bei jeder Rechnung in ZahlPro können Sie die ZUGFeRD-Option aktivieren, damit auch die Stornorechnung als E-Rechnung erzeugt wird.

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Die Informationen auf dieser Seite ersetzen keine Steuerberatung.